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Dienstzettel/Dienstvertag

Warum?
Weil der Dienstzettel alle wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis beinhaltet und dokumentiert.

Wenn es keinen Dienstzettel oder Dienstvertrag gibt?
Dann steht im Streitfall Aussage gegen Aussage. Sie als Arbeitgeber können in Beweisnotstand geraten. Ebenso verhält es sich bei einer Lohnsteuerprüfung. Wenn Überstunden durch Zeitausgleich konsumiert werden, Sonderzahlungen bei vorzeitigem Austritt rückverrechnet werden, sofern es der Kollektivvertrag nicht regelt, ... – hier braucht es eine Dokumentation der Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer.

Der Mindestinhalt eines Dienstzettels ist gesetzlich vorgeschrieben. Er muss zwingend folgende Angaben enthalten:

  • Beginn des Dienstverhältnisses,
  • Ende des Dienstverhältnisses (bei Befristung),
  • Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers,
  • Dauer der Kündigungsfrist und Kündigungstermin*,
  • Gewöhnlicher (oder wechselnder) Arbeitsort,
  • Allfällige Einstufung in ein generelles Schema (z.B.: Kollektivvertragliche Gehalt-/Lohnordnung),
  • Vorgesehene Verwendung,
  • Betragsmäßige Angaben des Grundgehaltes oder -lohnes,
  • Weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen *,
  • Fälligkeit des Entgeltes,
  • Urlaubsausmaß,
  • Vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit,
  • Bezeichnung des allenfalls anzuwenden Kollektivvertrags bzw. der allenfalls anzuwenden Betriebsvereinbarungen und Hinweis auf den Ort im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
  • Name und Anschrift der Betrieblichen Vorsorgekasse

Die mit * gekennzeichneten Angaben können auch durch Verweisung auf die anwendbaren gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen erfolgen. (§ 2. Abs. 5 AVRAG).

Vor kurzem wurde der Umfang der Inhaltserfordernisse durch eine Gesetzesänderung erweitert. Die Gesetzesänderung betrifft alle neuen Dienstzettel bzw. Dienstverträge ab 28. März 2024, welche zusätzlich folgende Mindestangaben zu enthalten haben:

  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  • Sitz des Unternehmens
  • Kurze Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit
  • Gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
  • Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
  • Art der Auszahlung des Entgelts
  • Angabe des Trägers der Sozialversicherung
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Gegebenenfalls Information über den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung

Jede vereinbarte Änderung, die sich auf den gesetzlichen vorgesehen Inhalt des Dienstzettels bezieht, muss innerhalb eines Montas schriftlich mitgeteilt werden. Ausgenommen davon sind Änderungen, die sich durch neue gesetzliche oder kollektivvertragliche Bestimmungen ergeben.

Hat der Arbeitnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten (z.B.: aufgrund einer Entsendung), so hat ihm der Arbeitgeber vor Aufnahme der Auslandstätigkeit einen gesonderten Dienstzettel mit den folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

  • Voraussichtliche Dauer der Auslandstätigkeit,
  • Währung der Entgeltauszahlung (sofern diese nicht in Euro erfolgt),
  • Allfällige Bedingungen für die Rückführung nach Österreich und
  • Zusätzliche Vergütungen für die Auslandstätigkeit (§ 2 Abs- 3 AVRAG)

Die Liste dieser Anforderungen wurde durch die oben angeführte Gesetzesänderung um folgende erweitert:

  • Informationen über den Staat, in dem die Tätigkeit erbracht werden soll
  • Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird
  • Die Währung ist künftig auch bei Euro-Auszahlung anzugeben
  • Informationen über einen allfälligen Aufwandsersatz
  • Angaben hinsichtlich eines höheren Mindestentgelts nach den lohnrechtlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird,
  • Angaben über einen allfälligen Aufwandersatz nach den anwendbaren österreichischen Bestimmungen und nach den Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird.

In der Praxis wird anstelle eines bloßen Auslandsdienstzettels oftmals eine Entsendevereinbarung abgeschlossen. Enthält die Entsendevereinbarung alle im § 2. Abs. 3 AVRAG vorgesehenen Mindestinhalte, ist keine zusätzliche Ausstellung eines Dienstzettels notwendig.

Der Dienstzettel dient als Beweisurkunde. Allerdings empfiehlt es sich aus Gründen der besseren Beweiskraft, anstelle des Dienstzettels einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen.

Dienstverträge mit Lehrlingen verlangen immer die schriftliche Form. Der Abschluss des Lehrvertrages eines minderjährigen Lehrlings bedarf zudem der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings.

Der Dienstzettel ist dem Dienstnehmer zu übermitteln. Entweder schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form. Sind dem Dienstgeber beide Varianten möglich, so hat der Dienstnehmer das Wahlrecht, ob die Übermittlung in Papier- oder elektronischer Form erfolgen soll.

Erscheinungsdatum:

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